We are currently working on new GTC. So far, the general GTC of the University of Zurich (available in german only) are in effect.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB UZH) gelten für Verträge, welche mit der Universität Zürich (UZH) als Leistungserbringerin abgeschlossen werden. Vorbehalten ist Ziff.
2.1.
2.1 Die AGB UZH regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Leistungen und/oder Lieferungen (Leistung), soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen (z.B. Submissionsrecht) oder durch schriftliche Vereinbarung (Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden) nicht nachweislich davon abgewichen wird.
2.2 Bei Vorhandensein verschiedener sprachlicher Fassungen dieser AGB UZH ist die deutsche Version massgebend.
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn:
a. sämtliche Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet haben, oder
b. der UZH vom Auftraggeber/Besteller eine schriftliche Annahme ihrer Offerte zugegangen ist oder die UZH ihre Leistung gegenüber dem Auftraggeber/Besteller, etwa durch Zusendung eines unterzeichnetes Bestelldoppels, bestätigt.
4.1 Erfüllungsort ist der von der UZH bezeichnete Ort der Leistungserbringung (z.B. Ablieferungsort). Wird kein solcher bezeichnet, gilt folgender Erfüllungsort: Universität Zürich.
4.2 Die Gegenpartei der UZH trägt die Transportkosten.
5.1 Die UZH ist berechtigt, Anfragen, Angebote oder Offerten, wodurch sie zur Erbringung von Dienstleistungen ersucht wird, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vorbehalten bleibt die Dienstleistungserbringung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
5.2 Die UZH hat den Auftraggeber/Besteller über die Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
5.3 Die UZH haftet dem Auftraggeber/Besteller nicht für im Zusammenhang mit der Ablehnung entstandene Kosten.
Nutzen und Gefahr gehen mit Vertragsschluss auf den Auftraggeber/Besteller über.
7.1 Die UZH erbringt die Leistung zum vereinbarten Preis. Der Auftraggeber/Besteller hat der UZH Mehr- und/oder Nebenkosten (wie z.B. Spesen, Verpackungs- und/oder Versicherungskosten, Zoll und Mehrwertsteuer, Lizenzgebühren und Sozialleistungen), welche der UZH im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anfallen und nicht explizit im vereinbarten Preis enthalten sind, separat zu vergüten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber/Besteller auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.2 Die UZH ist berechtigt, Vorauszahlungen und/oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8.1 Die UZH stellt dem Auftraggeber/Besteller ihre erbrachte Leistung sowie allfällig weitere ihr im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Kosten (Ziff. 7.1) in Rechnung.
8.2 Die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber/Besteller erfolgt innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung.
9.1 Der Auftraggeber/Besteller prüft die Beschaffenheit der Leistung sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber innert 30 Tagen nach erfolgter Leistungserbringung und zeigt der UZH das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften oder sonstige Mängel unverzüglich an.
9.2 Die Anzeige hat schriftlich und unter Spezifikation der fehlenden oder mangelhaften Teile zu erfolgen.
9.3 Bei ausbleibender, verspäteter oder unpräziser Anzeige hat der Auftraggeber/Besteller die Leistung genehmigt.
10.1 Die UZH bietet Gewähr dafür, dass die ihrerseits erbrachte Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die den
Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.
10.2 Die UZH haftet für die getreue und sorgfältige Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und garantiert, dass diese gemäss den vertraglichen Spezifikationen und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgte.
10.3 Die UZH ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung notwendigen Arbeiten ganz oder teilweise an Dritte auszulagern.
10.4 Weist die erbrachte Leistung nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften auf oder ist sie mangelhaft, ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
10.5 Die Mängelrechte des Bestellers (Ziff. 10.4) verjähren innert einem Jahr nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Kommt der Auftraggeber/Besteller mit der Erbringung einer für die UZH im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung erforderlichen Leistung in Verzug oder erfüllt er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig, ist die UZH neben der Geltendmachung einer Verzugsentschädigung (pro volle oder angebrochene Arbeitswoche der Verspätung 1%, insgesamt aber nicht mehr als 10% der gesamten Vertragssumme) zusätzlich zur Vertragserfüllung berechtigt, vom Auftraggeber/Besteller eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der gesamten Vertragssumme, mindestens aber CHF 1'000, zu fordern.
Die UZH ist berechtigt, das ihr zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Material (z.B. Untersuchungsmaterial) nach Vertragsende dem Auftraggeber/Besteller zurückzugeben oder
auf seine Kosten zu entsorgen. Die Kosten der Entsorgung werden dem Auftraggeber/Besteller separat in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 7 und 8).
Zur Abtretung oder Verpfändung einzelner Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte ist die Gegenpartei verpflichtet, bei der UZH die vorgängige, schriftliche Zustimmung
einzuholen.
Die Vertragsparteien haften nicht für die Folgen höherer Gewalt (z.B. Krieg oder Umweltkatastrophen). Solche Ereignisse geben jeder Partei das Recht unter Entschädigung des bereits Geleisteten (Ziff. 17.3) vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung desselben entsprechend zu verzögern; eine Schadenersatzpflicht wird dadurch nicht begründet.
15.1 Der UZH werden vor, während und nach der Dauer des Vertrages alle für die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderlichen Schutzrechte des geistigen Eigentums übertragen.
15.2 Alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums sowie allfällige Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte daran gehören ausschliesslich der UZH.
15.3 Die UZH ist berechtigt, die aus der Vertragserfüllung resultierenden Ergebnisse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere zu Forschungszwecken (z.B. für Bachelorund Masterarbeiten sowie für Doktorarbeiten) und für die universitäre Lehre (Aus- und Weiterbildung) zu verwenden.
16.1 Vorbehältlich gesetzlicher Auskunfts- und/oder Aufklärungspflichten behandeln die Vertragsparteien alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Die Vertraulichkeit ist bereits vor Beginn des Vertragsverhältnisses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Verletzt die Gegenpartei der UZH die Vertraulichkeit, gilt Ziff. 11.
16.2 Will eine Vertragspartei mit dem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei.
17.1 Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ein unbefristeter Vertrag kann vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen gemäss den vertraglich vereinbarten Kündigungsbestimmungen (ordentlich) beendet werden. Bei Fehlen vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.
17.2 Aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes innert angesetzter Frist (ausserordentlich) aufgelöst werden. Bei ungerechtfertigter, ausserordentlicher Auflösung gilt Ziff. 11.
17.3 Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind gegenseitig abzugelten.
18.1 Auf mit der UZH abgeschlossene Verträge ist schweizerisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
18.2 Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.